Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
Das seit 1.1.2002 gültige Gewaltschutzgesetz (Download PDF) bietet auch für Betroffene von häuslicher Gewalt die Möglichkeit, zivilrechtliche Schutzmaßnahmen zu beantragen, wenn sie sich entschieden haben, sich aus der Gewaltbeziehung zu lösen und ermöglicht eine vereinfachte Zuweisung der gemeinsamen Wohnung. Dahinter steckt der Ansatz, „Wer schlägt, der geht, das Opfer bleibt“.

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetz fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb.
Auch die psychische Gewalt ist ausdrücklich durch das Gewaltschutzgesetz erfasst:
wenn es um Drohungen und Nachstellungen sowie unzumutbare Belästigungen geht, besonders wenn dies zu psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen geführt hat.

Gerichtlichte Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (§ 1 GewSchG)
Das Gericht hat auf Antrag der verletzten Person erforderliche Maßnahmen zur Abwendungen weitere Verletzungen zu treffen. Das Gericht kann anordnen, dass der Täter es unterlässt:

  • die gemeinsame Wohnung zu betreten
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufhält (Bannmeile)
  • andere Orte aufsucht, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, z.B. Arbeitsstätte
  • Kontakt zum Opfer aufnimmt, auch per Telefon, SMS, E-Mail, Fax

§ 1 GewSchG kann auch angewandt werden bei Fällen von Stalking.

Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 GewSchG)
Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung zum Schutz vor weiterer Gewalt.
Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat nach § 1 GewSchG mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie nach § 2 GewSchG die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung beantragen.
Die Zuweisung der Wohnung wird zeitlich befristet bis 6 Monate, wenn beide Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind. Ist das Opfer alleinige Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung, kann auch eine unbefristete Zuweisung der Wohnung erfolgen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von 3 Monaten nach der Tat den Antrag stellt. Auch wenn die Frau zunächst ins Frauenhaus geflüchtet ist, kann sie innerhalb der Frist noch den Antrag stellen.

Wie und wo kann eine gerichtliche Schutzanordnung nach dem GewSchG beantragt werden?
Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist.
Für den Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich, kann aber im Einzelfall hilfreich sein. In jedem Fall empfiehlt es sich, Kontakt zur zuständigen Frauenfachberatungsstelle aufzunehmen, die bei der Entscheidungsfindung, ob ein Antrag gestellt wird, beratend zur Seite steht und auch Unterstützung bei der Antragstellung geben kann.
Der Antrag selber kann schriftlich erfolgen durch eine beauftragte Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt, er kann auch persönlich bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts zu Protokoll  gegeben werden. Im Gewaltschutzverfahren können auch Kosten entstehen. Bei geringem Einkommen bzw. bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.

 

Gewaltschutzgesetz
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